Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Witzenhausen

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Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBI. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. 12. 1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit §§ 11,12 II des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. 12. 1998 (GVBl. I. S. 530) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Witzenhausen am 05.12.2000 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen:



§1 Organisation, Bezeichnung
1. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Witzenhausen ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG).
Sie führt die Bezeichnung

„Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen“



Die Stadtteilfeuerwehren für die Stadtteile führen als Zusatz die jeweiligen
Bezeichnungen des Stadtteiles

Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Albshausen
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Blickershausen
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Dohrenbach
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Ellingerode
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Ermschwerd
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Gertenbach
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Hubenrode
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Hundelshausen
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Kleinalmerode
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Neuseesen
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Roßbach
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Unterrieden
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Wendershausen
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Werleshausen
Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen – Ziegenhagen



2. Sie stehen unter der Leitung des Stadtbrandinspektors/ der Stadtbrandinspektorin.

3. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der
Unterstützung der Feuerwehrvereine.



§2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
1. Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden
Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne
der §§ 1und 6 HBKG und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung.

2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen
nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften
aus- und fortzubilden.



§3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Witzenhausen gliedert sich in folgende Abteilungen:



Einsatzabteilung

Alters- und Ehrenabteilung

Jugendabteilung

Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung

Feuerwehrausschuss



§4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
1. Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für die im außerdienstlichen Gebrauch verlorengegangenen, beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

2. Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor/ der Stadtbrandinspektorin oder dem
Wehrführer/ der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.

3. Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.



§5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
1. Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.

2. Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen
werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Witzenhausen haben ( Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Witzenhausen zu Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Stadt Witzenhausen sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 10 Abs. 2 HBKG).3. Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandinspektor/ bei der Stadtbrandinspektorin oder beim Wehrführer/ bei der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

4. Über den Aufnahmevertrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

5. Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin oder durch den Wehrführer/ die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.



§6 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
1. Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a) der Vollendung des 60. Lebensjahres,

b) beim Austritt,

c) dem Ausschluss.



Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/ der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/ der Wehrführein erklärt werden.
3. Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund- nach Anhörung des Feuerwehrausschusses- durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/ der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/ oder bei angesetzten Übungen.



§7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
1. Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors/ der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters/ seiner Stellvertreterin , des Wehrführers/ der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers/ der stellvertretenden Wehrführerin sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

2. Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors/ der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen ( z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektor/ der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten

c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehr-technischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

4. Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.



§8 Ordnungsmaßnahmen
1.Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a) eine Ermahnung



b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis

aussprechen



2. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/ der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.



§9 Alters- und Ehrenabteilung
1. In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

2. Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/ der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/ der Wehrführerin erklärt werden muss,

b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

3. Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.



§10 Jugendabteilung
1. Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Witzenhausen führt den Namen „Jugendfeuerwehr Witzenhausen“ und den Stadtteilnamen als Zusatz.

2. Die Jugendfeuerwehr Witzenhausen ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Sie gestaltet ihr Jugendleben gemäß der Hess. Jugendordnung selbst.

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Witzenhausen untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektor als Leiter/ Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr (und durch den Wehrführer/ der Wehrführerin), der/ die sich dazu des Leiters/ Leiterin der Jugendfeuerwehr bedient. Der Leiter/ die Leiterin der Jugendfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er/ Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein.



§11 Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung
Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Witzenhausen führt den Namen „Musikabteilung/ Fanfarenzug/ Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Witzenhausen“.

Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden.

3. Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Witzenhausen untersteht die Musik-, Fanfarenzug, Spielmannszugabteilung der Aufsicht und Betreuung durch den Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin, der/ die sich dazu des Abteilungsleiters/ der Abteilungsleiterin bedient.



§12 Stadtbrandinspektor/ Stadtbrandinspektorin, stellvertretender
Stadtbrandinspektor/ stellvertretende Stadtbrandinspektorin, Wehrführer/ Wehrführerin, stellvertretender Wehrführer/ stellvertretende Wehrführerin

Der Leiter/ die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Witzenhausen ist der Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin.Der Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Witzenhausen ( § 16) statt.Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Witzenhausen angehört, persönlich geeignet ist, die erforderlichen Fachkenntnisse mittels den erforderlichen Lehrgängen nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.Der Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Witzenhausen ernannt. Er/ Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Witzenhausen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/ Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/ sie der stellvertretende Stadtbrandinspektor/ die stellvertretende Stadtbrandinspektorin, der Wehrführer/ die Wehrführerin und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.Der stellvertretende Stadtbrandinspektor/ die stellvertretende Stadtbrandinspektorin hat den Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten. Er/ Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektor/ der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektor/ einer stellvertretenden Stadtbrandinspektorin stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor/ die stellvertretende Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Witzenhausen ernannt.

Mit Vollendung des 60. Lebensjahr sind der Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin und sein Stellvertreter/ seine Stellvertreterin durch den Magistrat zu verabschieden.Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektor/ der Stadtbrandinspektorin. Der Wehrführer/ die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des Wehrführers/ der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15).Der stellvertretende Wehrführer/ die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/ die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/ Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführer/ der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.Für den Wehrführer/ die Wehrführerin und dessen Stellvertreter/ deren Stellvertreterin gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.



§13 Feuerwehrausschuss
1. Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/ der Wehrführerin bzw. des Stadtbrandinspektor/ der Stadtbrandinspektorin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Witzenhausen (je) ein Feuerwehrausschuss gebildet.

2. Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer/ der Wehrführerin oder dem Stadtbrandinspektor/ der Stadtbrandinspektorin als Vorsitzender/ Vorsitzende, dem stellvertretenden Wehrführer/ der stellvertretenden Wehrführerin oder dem stellvertretenden Stadtbrandinspektor/ der stellvertretenden Standbrandinspektorin sowie aus Angehörigen der Einsatzabteilung(en), einem Vertreter/ einer Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und einem Vertreter/ einer Vertreterin der Jugendfeuerwehr.

Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters/ der Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und des Vertreters/ der Vertreterin der Jugendfeuerwehr erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung und der Jugendfeuerwehr für ihre jeweiligen Vertreter.Der/ Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/ Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/ Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zur Sitzung einladen. Der Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin und sein Stellvertreter/ seine Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zugeben. Über die Sitzung des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.



§14 Wehrführerausschuss
1. Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor/ der Stadtbrandinspektorin dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin, den Wehrführern/ der Wehrführerinnen und deren Stellvertretern/ innen sowie den Stadt-/ Gemeindejugendfeuerwehrwart/ der Stadt-/ Gemeindejugendfeuerwehrwirtin besteht und die Aufgaben hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Witzenhausen zu koordinieren.

Der Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er/ Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.3. Über die Sitzung des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.



§15 Jahreshauptversammlung
1. Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors/ der Stadtbrandinspektorin oder des Wehrführers/ der Wehrführerin findet jährlich eine Hauptversammlung ( Jahreshauptversammlung ) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Witzenhausen statt.

2. Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor/ von der Stadtbrandinspektorin oder vom Wehrführer/ von der Wehrführerin einberufen. Er/ Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen.Zeitpunkt, Ort und Tagesanordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zugeben.Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Wehrführers/ der Wehrführerin , seines Stellvertreters/ seiner Stellvertreterin - die Alters- und Ehrenabteilung. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig , wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.



§16 Gemeinsame Hauptversammlung
1. Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors/ der Stadtbrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Witzenhausen statt.

Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor/ von der Stadtbrandinspektorin einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
3. Stimmberecht in der Hauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen und der Alters- und Ehrenabteilungen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Einsatzabteilungen anwesend ist. Sollte eine Beschlussfähigkeit zu Beginn der gemeinsamen Hauptversammlung nicht vorliegen und auch innerhalb von 30 Minuten nicht erreicht werden, so kann zu einer neuen gemeinsamen Hauptversammlung einberufen werden, die sich unmittelbar an die nicht beschlussfähige gemeinsame Hauptversammlung anschließt. Diese zweite gemeinsame Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen beschlussfähig, soweit auf dieses Verfahren in der Einladung hingewiesen worden ist. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 finden in diesem Fall keine Anwendung. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

4. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.



§17 Wahlen des Stadtbrandinspektors/ der Stadtbrandinspektorin, des stellvertretenden Stadtbrandinspektors/ der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin, des Wehrführers/ der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers/ der stellvertretenden Wehrführerin und der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
1. Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführende Wahlen werden von einem Wahlleiter/ einer Wahlleiterin geleitet, den/ die jeweilige Versammlung bestimmt.

Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16 Abs. 3Der Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin, sein Stellvertreter/ seiner Stellvertreterin, die Wehrführer/ die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer/ die stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter/ die Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt, § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.



Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen ( Abs. 3 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein Widerspruch erhebt.Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors/ der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters/ seiner Stellvertreterin, der Wehrführer/innen und der stellvertretenden Wehrführer/ innen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben



§18 Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.



§19 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Witzenhausen vom 18.12.1984 sowie der 1. Nachtrag zur Änderung der Satzung vom 25.02.1986 außer Kraft.





Witzenhausen, 05.12.2000 Der Magistrat



(Engel)
Bürgermeister



Wird veröffentlicht:

Witzenhausen, 22.12.2000 Der Magistrat
der Stadt Witzenhausen



(Engel)
Bürgermeister